Förderungsmöglichkeiten

Bildungsgutscheine werden von den Kostenträgern (Agenturen für Arbeit oder den JobCentern bzw. ARGEN), unter bestimmten Voraussetzungen für eine berufliche Weiterbildung ausgestellt. Im Rahmen einer Beratung wird die Notwendigkeit einer Bildungsmaßnahme geprüft. Diese besteht zum Beispiel, wenn sich Qualifizierungslücken aufgrund einer längeren Arbeitslosigkeit ergeben haben. Der Kostenträger entscheidet über die Vergabe eines Bildungsgutscheins und kann diesen auf bestimmte Bildungsziele, Inhalte, Seminare, Lernfelder/Module zeitlich und regional begrenzen. Der Bildungsgutschein wird für eine bestimmte Weiterbildung ausgestellt und kann beim SOWI Fortbildungsinstitut eingelöst werden. Der Kostenträger übernimmt dann die kompletten Gebühren.

Für eine persönliche Beratung steht Ihnen Herr Losacker, gerne zur Verfügung.

Herr Losacker
Tel. 0201-8778694-0

Nähere Informationen erhalten Sie auch unter:
www.arbeitsagentur.de

Mit dem Bildungscheck können sich Berufstätige kostengünstig weiterbilden. Die Landesregierung NRW spricht damit Beschäftigte kleinerer und mittlerer Unternehmen (bis 250 Beschäftigte) an und kann sowohl von Beschäftigten als auch von Firmen in Anspruch genommen werden. Das Land übernimmt 50 % der Weiterbildungskosten bis maximal 500 Euro pro Bildungsscheck, den Rest zahlt der Beschäftigte oder das Unternehmen.

Anlaufstellen bei Träger- und Wirtschaftsorganisationen, Kammern und kommunalen Wirtschaftsförderungen stehen den Beschäftigten und Unternehmen für Fragen zur Verfügung.

Damit sich Ihre Investition in Weiterbildung auch lohnt, ist eine klare Analyse und ausführliche Beratung erforderlich.

Folgende Beratungsstellen in Essen informieren Sie:

W.I.R. e.V. Weiterbildung im Revier
Daniela Hüchtemann
Tel: 0201-45844672
E-Mail: huechtemann@wirev.de

Kreishandwerkerschaft Essen
Tel: 0201 3200875
E-Mail: bildungsscheck@kh-essen.de

Stadt Essen Volkshochschule
Thomas Deußen
Tel: 0201 88 43204
E-Mail: tom.deussen@vhs.essen.de

Weitere Beratungsstellen in Ihrer Nähe und Informationen erhalten Sie auch unter:
www.bildungsscheck.nrw.de

Das so genannte „Meister-BAföG“ unterstützt Sie finanziell, sofern Sie kein Hochschul- oder Fachhochschulstudium abgeschlossen haben, um sich auf einen IHK-Abschluss vorzubereiten. Bei Lehrgängen zum Fachwirt/Fachkaufmann wie z.B. „Geprüfte/r Bilanzbuchhalter/in IHK“ und „Gepr. Technische/r Betriebswirt/in“, „Personalfachkaufmann/frau“, kann ein finanzieller Zuschuss in Höhe von 30,5 Prozent zu den Lehrgangs- und Prüfungsgebühren gewährt werden. Der Zuschuss ist unabhängig vom Einkommen und muss nicht zurückgezahlt werden. Die verbleibenden Gebühren werden zusätzlich mit einem zinsgünstigen Darlehen gefördert.

Eine Gewähr für diese Angaben können wir aufgrund möglicher Gesetzesänderungen in der Zukunft nicht übernehmen. Die Auskünfte erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen.

Nähere Informationen erhalten Sie unter:
www.meister-bafoeg.info

Bei der Eigenfinanzierung tragen Sie die Lehrgangsgebühren selbst. Das SOWI Fortbildungsinstitut bietet jedoch die Möglichkeit, die Gebühren in monatlichen Raten zu zahlen.

Nach dem Grundsatzurteil des Bundesfinanzhofes aus dem Jahr 2002 sind die Aufwendungen für Fort- und Weiterbildungen sowie für Umschulungen als Werbungskosten absetzbar. Sie können als Teilnehmer an Weiterbildungen oder Studiengängen die Studiengebühren in vollem Umfang als Werbungskosten geltend machen, wenn Sie nachweisen können, dass die Maßnahme beruflich veranlasst ist.

Voraussetzung ist lediglich, dass die Bildungsmaßnahme in einem objektiven Zusammenhang mit dem Beruf steht und Aufwendungen subjektiv zur Förderung des Berufes getätigt werden. Dabei ist ausreichend, dass die Aufgaben den Beruf des Arbeitnehmers im weitesten Sinne fördern. Diese berufliche Veranlassung kann jedweder berufsbezogenen Weiterbildung erfüllt sein.

Daraus ergeben sich im Einzelfall erhebliche Steuereinsparungen, die die Weiterbildung neben dem Beruf wirtschaftlich noch attraktiver machen. Das entsprechende Urteil finden Sie unter dem Aktenzeichen "BFH-Urteil vom 17.12.2002 Akt.Z. VI R 137/01". In welcher Höhe diese Abzüge bei der Ermittlung Ihres zu versteuernden Einkommens Berücksichtigung finden, hängt vom Einzelfall ab. Zur Beantwortung dieser Frage bitten wir Sie darum, sich an Ihr zuständiges Finanzamt oder Ihren Steuerberater zu wenden.

Eine Erkrankung verhindert, dass die erlernte Tätigkeit weiterhin ausgeübt werden kann? Dann kann eine Förderung durch die Deutsche Rentenversicherung oder durch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherungen (Berufsgenossenschaft) in Frage kommen.